§ 2 FrühV

Früherkennung und Frühförderung

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Leistungen nach § 1 umfassen
1.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),
2.
heilpädagogische Leistungen (§ 6) und
3.
weitere Leistungen (§ 6a).
Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.

Suchhilfen: Frühförderung beantragen, Frühdiagnose erhalten, medizinische Rehabilitation nutzen, heilpädagogische Leistungen anfordern, sozialpädiatrische Beratung erhalten, Frühförderung für Kinder, Leistungen zur Frühförderung, antragen, halten, ratung