§ 2 FrühV
Früherkennung und Frühförderung
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Leistungen nach § 1 umfassen Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
Suchhilfen: Frühförderung beantragen, Frühdiagnose erhalten, medizinische Rehabilitation nutzen, heilpädagogische Leistungen anfordern, sozialpädiatrische Beratung erhalten, Frühförderung für Kinder, Leistungen zur Frühförderung, antragen, halten, ratung