§ 12 FreizügG/EU – Staatsangehörige der EWR-Staaten

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Die nach diesem Gesetz für Unionsbürger, Familienangehörige von Unionsbürgern und nahestehende Personen von Unionsbürgern geltenden Regelungen finden jeweils auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten, die nicht Unionsbürger sind, und für ihre Familienangehörigen und ihre nahestehenden Personen Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FreizügG/EU, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 21.2.2024 I Nr. 54

Bek. v. 3.9.2025 I Nr. 202 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 11. Oktober 2025