§ 2 FRG
📖
↗ Links
Dieses Gesetz gilt nicht für
- a)
- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wenn
- nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
- b)
- Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, die
- nach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,
Suchhilfen: Arbeitsunfall im Ausland, Berufskrankheit im Ausland, ausländische Rentenversicherung, Entschädigung ausländische Behörde, Versicherungszeiten im Ausland, schädigung, sicherungszeiten