§ 10 FrSaftAusbV
Übergangsregelung
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Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Suchhilfen: bestehende Ausbildung weiterführen, alte Ausbildungsregeln behalten, Vertragsparteien neue Verordnung wählen, Übergangsfrist Ausbildungsvertrag, bildung, führen, halten, tragsparteien, ordnung