§ 8 FrSaftAusbV
Abschlußprüfung
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(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Durchführen von sensorischen, chemischen und mikrobiologischen Prüfungen,
- 2.
- Durchführen und Auswerten von Schönungsvorversuchen,
- 3.
- Vorbereiten der Haltbarmachung und sterilen Ein- und Auslagerung,
- 4.
- Zusammenstellen von Halbwaren und Zutaten nach Rezeptur,
- 5.
- Prüfen der füllfertigen Erzeugnisse auf Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,
- 6.
- Erstellen einer Rezeptur zur Herstellung von Fruchtwein,
- 7.
- Vorbereiten der Abfüllung und Kontrollieren der Fertigware.
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- produktbezogene Rechtsvorschriften,
- b)
- Saftgewinnung, -behandlung und -einlagerung,
- c)
- Verarbeitung von fruchtfleischhaltigen Früchten und Gemüse,
- d)
- Frucht- und Dessertweinherstellung,
- e)
- Verfahren der Abfüllung und Verpackung,
- f)
- Qualitätskontrolle von Roh-, Halb- und Fertigwaren,
- g)
- Umweltbelastungen und Möglichkeiten ihrer Beseitigung,
- h)
- betriebliche Unfallquellen und Arbeitsschutzmaßnahmen;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Flächen- und Volumenberechnung,
- b)
- Mischungsberechnung;
- 3.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:Wirtschafts- und Sozialkunde.
| 1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
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