§ 10 FSDurchführungsV – Steuerung der Luftraumnutzung

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Besondere Nutzungen des Luftraumes, insbesondere überregionale Luftfahrtveranstaltungen, militärische Großmanöver, Flüge durch Gebiete mit Flugbeschränkungen und sonstige besondere Flugvorhaben, sind in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Stellen zu koordinieren. Die zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder Ordnung erforderlichen Mitteilungen sind rechtzeitig zu veröffentlichen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026