§ 13 FSDurchführungsV – Umfang
Der Fluginformationsdienst ist von den Flugverkehrskontrollstellen für Flüge, die der Flugverkehrskontrolle unterliegen, sowie für andere Flüge, bei denen Sprechfunkverbindung besteht, durchzuführen. Die Durchführung des Fluginformationsdienstes hat hinter der Durchführung der Flugverkehrskontrolle zurückzustehen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026