§ 15 FSDurchführungsV

Aufgabe

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Der Flugalarmdienst benachrichtigt die für die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zuständigen Stellen über den notwendigen Einsatz des Such- und Rettungsdienstes und unterstützt diese Stellen.

Suchhilfen: Such- und Rettungsdienst melden, Luftfahrzeug Rettung alarmieren, Flugnotruf, SAR‑Alarm, Flugzeug Notfall benachrichtigen, Luftrettungsdienst informieren, Flugunfall Alarm, nachrichtigen