§ 17 FSDurchführungsV

Aufgabe

📖
Der Flugberatungsdienst umfaßt
1.
die Sammlung, Auswertung und Bekanntmachung der Nachrichten, die für eine sichere, geordnete und flüssige Durchführung von Flügen notwendig ist;
2.
die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Flugplänen;
3.
die Beratung der Luftfahrzeugführer bei der Flugvorbereitung;
4.
die Herstellung und Veröffentlichung von Luftfahrtkarten.

Suchhilfen: Flugplan prüfen, Flugvorbereitung beraten, Luftfahrtkarten veröffentlichen, Flugnachrichten sammeln, Flugverkehr informieren, Flugberatungsdienst Aufgaben, raten, öffentlichen, gaben