§ 20 FSDurchführungsV – Internationale Verbreitung

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Nachrichten für die Luftfahrt mit Ausnahme der NfL nach § 19 Abs. 1 Buchstabe a sind nach Maßgabe von Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu veröffentlichen und zur Gewährleistung einer sicheren, geordneten und flüssigen Durchführung des Flugbetriebs international zu verbreiten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FSDurchführungsV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 2 V v. 19.12.2025 I Nr. 378

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026