§ 22 FSDurchführungsV

Arten der Übermittlung, Flugfernmeldestellen

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(1) Die Übermittlung der Flugsicherungsinformationen ist als Fester Flugfernmeldedienst, Beweglicher Flugfernmeldedienst und Flugrundfunkdienst durchzuführen.

(2) Fester Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung im Festen Flugfernmeldenetz. Beweglicher Flugfernmeldedienst ist die Nachrichtenübermittlung zwischen Boden- und Luftfunkstellen und zwischen Luftfunkstellen. Flugrundfunkdienst ist das Ausstrahlen von Informationen für die Luftfahrt.

(3) Zur Durchführung des Festen Flugfernmeldedienstes sind, soweit erforderlich, von der Flugsicherungsorganisation Flugfernmeldestellen einzurichten.

Suchhilfen: Flugfunkstelle einrichten, Fluginformationen übermitteln, Beweglicher Flugfunkdienst, Flugrundfunk senden, Luftfahrt Nachrichtenübertragung, Flugfernmeldestellen betreiben, richten, richtenübertragung, treiben