§ 5 FuttMKontrV

Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

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Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.

Suchhilfen: Lehrgangsvorschrift, Prüfungsordnung, Fortbildungsregelung, Ausbildungsplan Vorkenntnisse, Ergänzende Ausbildungsregelungen, Weiterbildungsvorschrift, Ausbildungskonzept, bildungsregelung, bildungsregelungen