§ 48 FuttMV 1981

Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

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Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.

Suchhilfen: Verkehr mit ausländischen Behörden, Austausch mit EU‑Behörden, Meldung von Futtermittelverstößen, Kontakt zu anderen Mitgliedstaaten, ländischen, hörden, deren, gliedstaaten