§ 1 FzgLackAusbV

Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

📖
Der Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

Suchhilfen: Fahrzeuglackierer Ausbildung, Berufsausbildung Lackierer, Handwerksordnung Lackierer, bildung, rufsausbildung