§ 4 FzgLiefgMeldV

Ordnungswidrigkeit

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Ordnungswidrig im Sinne des § 26a Absatz 2 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

Suchhilfen: Meldung nicht einreichen, Pflicht zur Fahrzeuglieferungsanzeige, Umsatzsteuer‑Meldepflicht, reichen