Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung
Zuletzt geändert durch Art. 171 G v. 29.3.2017 I 626
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Inhalt
- Eingangsformel
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Abschnitt 1 Allgemeines
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Abschnitt 2 Allgemeine Bauartgenehmigung und Prüfzeichen
- § 2 Zulässigkeit der Bauartgenehmigung
- § 3 Anträge auf Bauartgenehmigung und Prüfung
- § 4 Erteilung der Bauartgenehmigung
- § 5 Prüfstellen
- § 6 Aufgaben der Prüfstelle
- § 7 Prüfzeichen
- § 8 Verwahrung und Rückgabe der Muster und Unterlagen
- § 9 Übereinstimmung der Produktion
- § 10 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Allgemeinen Bauartgenehmigung
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Abschnitt 3 Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung
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Abschnitt 4 Bestandsschutz
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Abschnitt 5 Schlußvorschriften
- § 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Bei Antrag auf Erteilung der Allgemeinen Bauartgenehmigung einzureichende Muster und Unterlagen
- Anlage 2 Teil 1 (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3) Zuständige Prüfstellen für bestimmte Fahrzeugteile und ihre bisher zugeteilten Kennbuchstaben
- Anlage 2 Teil 2 (zu § 7 Abs. 3) Kennbuchstaben, die nicht mehr zugeteilt werden
- Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1) Muster für das Prüfzeichen