§ 12 FZulG

Anwendung der Abgabenordnung

📖

Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.

Suchhilfen: Steuervergütung Anwendung, Steuerrechtliche Vorschriften, Verwaltungsakt Finanzbehörde, Finanzbehörden Rechtsweg, Steuererstattung Regeln, wendung, schriften