§ 37 FZV
Antragstellung über die Großkundenschnittstelle
↗ Links
(1) Vor jeder Antragstellung hat sich der Großkunde unter Angabe des nach § 35 vergebenen Identifizierungsmerkmals zu authentifizieren.
- 1.
- für sich selbst oder
- 2.
- für einen Dritten als Halter.
- 1.
- beim Kraftfahrt-Bundesamt für ihn eingerichtet worden ist oder
- 2.
- nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Onlinezugangsgesetzes besteht.
(4) Bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ist, außer im Fall der Außerbetriebsetzung, eine Vollmacht nach den Vorgaben der Anlage 12 an die Großkundenschnittstelle zu übermitteln.
(5) Sofern ein Großkunde beabsichtigt, binnen eines Tages eine außergewöhnlich hohe Zahl von Anträgen über die Großkundenschnittstelle einzureichen, hat vorher eine direkte Abstimmung des Großkunden mit der Zulassungsbehörde zu erfolgen. Außergewöhnlich ist eine Zahl von mehr als 100 Anträgen.
Suchhilfen: Großkunde Antrag stellen, Antrag über Großkundenschnittstelle, Kfz‑Zulassung für Großkunden, Vollmacht für Großkundenantrag, hohe Antragszahl melden, Authentifizierung Großkunde, Entscheidung per Postfach erhalten, scheidung, halten