§ 50 FZV – Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde

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(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zweck der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu unterrichten über
1.
die Zuteilung des Kennzeichens, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug über die Zuteilung des Wechselkennzeichens,
2.
die Änderung der Anschrift des Halters,
3.
den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,
4.
den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,
5.
die Änderung der Fahrzeugklasse,
6.
das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich über auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und
7.
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1
und hierfür die in § 62 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist elektronisch nach Maßgabe des § 62 Absatz 3 und der vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen Standards zu übermitteln.

Fußnoten

(+++ § 50 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 51 Abs. 2 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte FZV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 5.3.2026 I Nr. 63

Änderung durch Art. 5 G v. 12.5.2026 I Nr. 142 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 9232-14 v. 3.2.2011 I 139 (FZV 2011)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 19. Mai 2026