§ 3 G 115
Bereinigung um finanzielle Transaktionen
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Aus den Ausgaben nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz sind die Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, für Tilgungen an den öffentlichen Bereich und für die Darlehensvergabe herauszurechnen, aus den Einnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz diejenigen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen.
Suchhilfen: Beteiligungen veräußern, öffentliche Tilgung, Kreditaufnahme öffentlicher Bereich, Darlehensrückfluss, Finanztransaktionen bereinigen, Rückzahlung an Staat, Kreditaufnahme staatlich, Ausgaben bereinigen, teiligungen, reinigen, gaben