§ 15 GÜG – (weggefallen)
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GÜG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8z G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Änderung durch Art. 10 G v. 22.12.2025 I Nr. 371 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
G ersetzt G 2121-6-26 v. 7.10.1994 I 2835 (GÜG) mWv 19.3.2008
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026