§ 17a GüKG – Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GüKG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.2.2026 I Nr. 47
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. Juli 2026