§ 9 GüKG Berechtigungs- und Versicherungsfreiheit ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Der Werkverkehr bedarf keiner güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung. Es besteht keine Versicherungspflicht nach § 7a.