§ 28 GAD

Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld

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Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen.

Suchhilfen: Auslandsumzug beantragen, Auslandstrennungsgeld erhalten, Kosten Auslandsumzug, Finanzielle Unterstützung Auslandsumzug, Trennungsgeld im Ausland, Auslandsumzug Förderung, antragen, halten, stützung