§ 20 GADVDV
Erholungsurlaub
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Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
- 1.
- während der fachtheoretischen Studienabschnitte der Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten und
- 2.
- während der praxisintegrierenden Studienabschnitte die jeweilige Praxisstelle im Benehmen mit dem Fachbereich Auswärtige Angelegenheiten auf Antrag.
Suchhilfen: Erholungsurlaub festlegen, Urlaubszeit beantragen, Urlaub im Studium, Praxisstelle Urlaub, Studienabschnitt Urlaub, Urlaubsanspruch Fachbereich, Urlaubsantrag Studienabschnitt, Urlaubsregelung Praxisphase, antragen