§ 1 GAPDZG

Anwendungsbereich

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Dieses Gesetz dient der Durchführung der Regelungen zu den Direktzahlungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung sowie den im Rahmen dieses Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unionsregelung).

Suchhilfen: EU‑Fördermittel erhalten, Landwirtschaftliche Direktzuschüsse, EU‑Agrarförderung nutzen, Direktzuschuss beantragen, Fördermittel für Bauern, EU‑Subventionen Landwirtschaft, Direktzahlungen EU‑Verordnung, halten, antragen