§ 22 GAPDZG
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
📖
↗ Links
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutterschafe und -ziegen).
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und förderfähiger Mutterziege gewährt.
Suchhilfen: Zuschuss Mutterschafe, Förderung Ziegenhaltung, Einkommensstützung Tierhaltung, Antrag Tierförderung, Bundesweite Tierförderung, Haltung von Mutterziegen, kommensstützung