§ 32 GAPDZG
Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
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