§ 3a GAPDZG

Aktiver oder echter Betriebsinhaber

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Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinhabern gewährt.

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