§ 12 GAPInVeKoSG
Aufrechnung
📖
↗ Links
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können noch ausstehende Rückforderungen infolge von Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forderung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, gegenüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.
Suchhilfen: Rückforderung aufrechnen, Kürzung verrechnen, Sanktionen aufrechnen, Zukünftige Zahlungen verrechnen, Aufrechnung von Forderungen, Zahlungen gegen Rückforderungen, Aufrechnung im Sozialrecht, Forderungen aus Kürzungen ausgleichen, rechnen, rechnung, gleichen