§ 15 GAPInVeKoSG – Antragsablehnung bei Verhinderung der Kontrolle
Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird abgelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungsberechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GAPInVeKoSG, nicht nur diese Vorschrift):
Gem. § 18 Abs. 2 iVm Nr. 3 Bek. v. 5.12.2022 I 2262 ist dieses G mit Ausnahme der §§ 1 u. 17 am 22.11.2022 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026