§ 23 GAPInVeKoSV
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
📖
↗ Links
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfeanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Suchhilfen: Antrag korrigieren, offensichtlicher Irrtum, Beihilfeantrag berichtigen, Fehlerhafte Angaben ändern, Antrag anpassen, Berichtigung von Unterlagen, Korrektur von Anträgen, Fehler im Antrag berichtigen, richtigen, gaben, passen, richtigung, lagen, trägen