§ 49 GAPInVeKoSV

Aufrechnung

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Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.

Suchhilfen: Aufrechnung von Fehlzahlungen, Zahlstelle Rückzahlung, Betriebsinhaber Aufrechnung, Fehlzahlung ausgleichen, Zahlungen des gleichen Jahres verrechnen, Fehlbetrag zurückfordern, rechnung, rechnen