§ 13 GAPKondG
Mitteilung von Verstößen gegen Vorschriften der sozialen Konditionalität
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- 1.
- eine unanfechtbare Anordnung erlassen wurde oder
- 2.
- im Fall eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eine unanfechtbare Bußgeldentscheidung oder rechtskräftige Gerichtsentscheidung
Die Mitteilung hat unter Beachtung der Maßgaben des InVeKoS-Daten-Gesetzes zu erfolgen. Sie soll elektronisch übermittelt werden. Die Einzelheiten der Mitteilung sind in einer nach § 26 Absatz 6 Nummer 2 zu erlassenden Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 hat eine Mitteilung an die Zahlstelle zu unterbleiben, wenn der Verstoß dem Begünstigten nicht zurechenbar ist oder der Verstoß weder dessen landwirtschaftliche Tätigkeit noch dessen Betrieb oder andere von ihm verwaltete Flächen betrifft.
(3) Zuständig für die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1 ist die nach den Vorschriften des Landesrechts oder des Bundesrechts jeweils für die Durchsetzung der Vorschriften der sozialen Konditionalität zuständige Behörde oder Körperschaft.
- 1.
- die Höchstdauer einer Probezeit in § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in § 20 des Berufsbildungsgesetzes, in § 15 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,
- 2.
- die Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit in § 12 Absatz 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie
- 3.
- die Pflichtfortbildungen in § 111 der Gewerbeordnung
Suchhilfen: Sozialkonditionalität melden, Zahlstelle informieren, Landwirtschaftliche Pflichtverletzung, Sozialleistungsprüfung, Unanfechtbare Anordnung melden, Behörde Mitteilungspflicht, ordnung