§ 15 GAPKondG

Anwendung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

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Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhaltung und der Durchführung der Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angewendet.

Suchhilfen: EU‑Compliance‑System, Verpflichtungen umsetzen, Kontrollsystem anwenden, Verwaltungssoftware Nutzung, EU‑Regelung Umsetzung, Verwaltungs‑ und Kontrollverfahren, pflichtungen, setzen, wenden, setzung