§ 23 GAPKondG

Begrenzung der Verwaltungssanktionen

📖

Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an den Begünstigten gewährten Direktzahlungen nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz und Zahlungen nach den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums nach der Verordnung (EU) 2021/2115, soweit diese dem Geltungsbereich des § 3 Absatz 1 unterliegen.

Suchhilfen: Verwaltungssanktionen Höchstgrenze, Direktzahlungen Obergrenze, Jahreslimit Verwaltungsgelder, Grenzwert für Fördermittel, Beschränkung von Verwaltungsstrafen, Höchstbetrag für Agrarsanktionen, Begrenzung von Förderzahlungen, waltungssanktionen, schränkung, waltungsstrafen, grenzung