§ 28 GAPKondV

Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen

📖

Zusätzlich zu systematischen Vor-Ort-Kontrollen und Verwaltungskontrollen führen die Kontrollbehörden anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen durch. Anlassbezogene Vor-Ort-Kontrollen erfolgen, wenn die Kontrollbehörde außerhalb der Stichprobe nach § 18 Absatz 1 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes und der Verwaltungskontrollen nach § 27 von einem Verstoß gegen die GAB und GLÖZ-Standards Kenntnis erlangt hat.

Suchhilfen: Anlassbezogene Prüfung, Betriebsprüfung vor Ort, Stichprobenkontrolle umgehen, Verstoßüberprüfung, Kontrolle außerhalb Stichprobe, Verwaltungskontrolle ergänzen, triebsprüfung, gehen, stoßüberprüfung, gänzen