§ 31 GAPKondV
Sanktionierung bei Übertragung
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§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
- 1.
- aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
- 2.
- der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.
Suchhilfen: Verwaltungssanktion bei Landübertragung, schwerer Verstoß Landwirtschaft, Betriebsteil abgeben nach Strafe, Flächenübertragung nach Sanktion, Sanktion bei Betriebsteilveräußerung, Verstoß mit zweijähriger Sanktion, Übertragung nach schwerem Verstoß, geben, triebsteilveräußerung, tragung