§ 31 GAPKondV

Sanktionierung bei Übertragung

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§ 22 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gilt entsprechend, wenn
1.
aufgrund eines besonders schweren Verstoßes eine mindestens zwei Jahre betreffende Verwaltungssanktion verhängt wird und
2.
der Begünstigte innerhalb dieses Zeitraums eine landwirtschaftliche Fläche oder einen Betriebsteil überträgt.

Suchhilfen: Verwaltungssanktion bei Landübertragung, schwerer Verstoß Landwirtschaft, Betriebsteil abgeben nach Strafe, Flächenübertragung nach Sanktion, Sanktion bei Betriebsteilveräußerung, Verstoß mit zweijähriger Sanktion, Übertragung nach schwerem Verstoß, geben, triebsteilveräußerung, tragung