§ 33 GAPKondV

Frühwarnsystem bei geringfügigen Verstößen

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Hat ein Verstoß gegen die GAB oder GLÖZ-Standards keine oder nur unerhebliche Folgen für die Erreichung des Ziels der jeweiligen GAB oder GLÖZ-Standards, ist der Begünstigte über die Feststellung des Verstoßes und die zu erbringenden Abhilfemaßnahmen zu informieren. Die zuständige Behörde kann die Teilnahme an einer Maßnahme der betrieblichen Beratung anordnen.

Suchhilfen: Frühwarnsystem bei Verstößen, geringfügiger Verstoß melden, Abhilfemaßnahmen bei kleinen Verstößen, Betriebliche Beratung anordnen, Information über festgestellten Verstoß, Warnung bei geringfügigen Verstößen, Maßnahmen bei leichten Regelverstößen, stößen, hilfemaßnahmen, ratung, ordnen