§ 14 GAPStatV
Übermittlungspflicht des Verbands Deutscher Zahntechniker-Innungen
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Der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Anzahl der zahntechnischen Labore sowie die Anzahl der Inhaber und der mithelfenden Familienangehörigen je zahntechnischem Labor.
Suchhilfen: Zahntechniker Labor melden, Statistik Zahntechnik übermitteln, Jahresbericht Laborzahlen, Familienangehörige im Labor melden, Zahntechniker‑Innung Meldungspflicht