§ 13 GarBBAnO
Rettungswege
↗ Links
(1) Jede Mittel- und Großgarage muß in jedem Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege nach § 17 Abs. 4 BauO haben. Der zweite Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen. Bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel nicht mehr als 3 m über der Geländeoberfläche liegen, sind Treppenräume für notwendige Treppen nicht erforderlich.
- 1.
- bei offenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 50 m,
- 2.
- bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen in einer Entfernung von höchstens 30 m
(3) In Mittel- und Großgaragen müssen dauerhafte und leicht erkennbare Hinweise auf die Ausgänge vorhanden sein. In Großgaragen müssen die zu den notwendigen Treppen oder zu den Ausgängen ins Freie führenden Wege auf dem Fußboden durch dauerhafte und leicht erkennbare Markierungen sowie an den Wänden durch beleuchtete Hinweise gekennzeichnet sein.
(4) Für Dacheinstellplätze gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
Suchhilfen: Rettungsweg Garage, Fluchtweg Vorgaben, Notausgang Abstand, Treppenraum Pflicht, Fluchtweg Markierung, Ausgangskennzeichnung, Garagenfluchtwege, gaben, gangskennzeichnung