§ 23 GarBBAnO

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig nach § 81 Abs. 1 BauO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 15 Abs. 4 maschinelle Lüftungsanlagen so betreibt, daß der genannte Wert des CO-Gehaltes der Luft überschritten wird,
2.
entgegen § 18 Abs. 1 geschlossene Mittel- und Großgaragen nicht ständig beleuchtet,
3.
entgegen § 21 Abs. 1 die vorgeschriebenen Prüfungen nicht oder nicht rechtzeitig durchführen läßt.

Suchhilfen: CO‑Grenzwert überschreiten, Garagenbeleuchtungspflicht, Garagenprüfungen versäumen, Lüftungsanlage betreiben, Garagenluftqualität prüfen, Garagenlicht aus, Prüfpflicht für Garagen, Lüftungsanlage CO‑Wert, schreiten, säumen, treiben