§ 12 GastG
Gestattung
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(1) Aus besonderem Anlaß kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.
(2) (weggefallen)
(3) Dem Gewerbetreibenden können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Suchhilfen: vorübergehende Gaststättenerlaubnis, temporäre Gaststättengenehmigung, erleichterte Gaststättenbewilligung, Betriebsgenehmigung widerruflich, Auflagen für Gastgewerbe, erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe, Gaststättenerlaubnis auf Zeit, triebsgenehmigung, lagen