§ 10 GBankDVDV
Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren
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Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
- 2.
- im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.
Suchhilfen: Ausschluss Auswahlverfahren, Bewerber wegen Note ausgeschlossen, schriftlicher Teil Note 5, mündlicher Teil Teilnote 4,5, soziales Verhalten Bewertung, wahlverfahren, geschlossen, halten, wertung