§ 10 GBankDVDV

Ausschluss von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren

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Eine Bewerberin oder ein Bewerber wird von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen, wenn
1.
ein Abschnitt des schriftlichen Teils mit der Note 5 bewertet worden ist oder
2.
im mündlichen Teil der Kompetenzbereich „soziales Verhalten“ oder mindestens zwei andere Kompetenzbereiche mit der Teilnote 4,50 oder schlechter bewertet worden sind.

Suchhilfen: Ausschluss Auswahlverfahren, Bewerber wegen Note ausgeschlossen, schriftlicher Teil Note 5, mündlicher Teil Teilnote 4,5, soziales Verhalten Bewertung, wahlverfahren, geschlossen, halten, wertung