§ 18 GbAusV
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Suchhilfen: ausgeübte Ausbildungszeit anrechnen, rechnen