§ 22 GBMaßnG
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Nach dem Ende des Jahres 1964 darf eine Abgeltungshypothek (§ 8 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungssteuer vom 31. Juli 1942 - Reichsgesetzbl. I S. 503) nicht mehr in das Grundbuch eingetragen werden.
Suchhilfen: Grundbuchhypothek, Hypothekenverbot, Eintragung von Hypotheken, Abgeltungshypothek Verbot, tragung