§ 25 GBMaßnG

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Die Forderung aus dem Abgeltungsdarlehen wird nicht dadurch berührt, daß die Abgeltungslast oder die Abgeltungshypothek nach den Vorschriften dieses Abschnitts erlischt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GBMaßnG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. September 2015