§ 9 GBMaßnG
(1) Die Zulässigkeit eines Umstellungsverfahrens wird durch die Vorschriften des § 7 Abs. 1 nicht berührt. § 7 Abs. 1 gilt jedoch auch dann, wenn in einem Umstellungsverfahren entschieden worden ist oder entschieden wird, daß der Umstellungsbetrag sich auf mehr als eine Deutsche Mark für je zehn Reichsmark beläuft.
(2) § 7 Abs. 1 gilt nicht als eine Umstellungsvorschrift im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GBMaßnG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 154 V v. 31.8.2015 I 1474
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 8. September 2015