§ 125 GBO

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Die Beschwerde gegen die Anlegung des Grundbuchblatts ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Suchhilfen: Beschwerde Grundbuchblatt, Anlage Grundbuchblatt anfechten, Widerspruch Grundbuch eintragen, Löschung Grundbucheintrag, Grundbuchblatt löschen lassen, Grundbuchbeschwerde einlegen, fechten, tragen, legen