§ 38 GBO

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In den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, erfolgt die Eintragung auf Grund des Ersuchens der Behörde.

Suchhilfen: Eintragung auf Behördenantrag, Grundbuchamt Ersuchen, Behörde beantragt Eintragung, Eintragung auf Ersuchen, Eintragung nach Behördenersuchen, Eintragung wegen Behördenantrag, Eintragung auf Antrag der Behörde, Eintragung durch Behörde, tragung, suchen, hördenersuchen